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High Quality Printing

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für Faltschachteln und Druckerzeugnisse.

1. Geltungsbereich

1.1. Jegliche Abweichung von diesen Verkaufsbedingungen ist nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vom Faltschachtelhersteller anerkannt ist.

2. Angebote

2.1. Wenn nicht anders vereinbart, wird das Angebot ungültig, wenn es vom Kunden nicht innerhalb eines Monats bestätigt wird.

2.2. Aufträge müssen mit den angebotenen Mengen übereinstimmen. Falls sich die bestellten Mengen von den angebotenen unterscheiden, werden die Preise entsprechend angepasst.

2.3. Verwaltungskosten, die durch besonders aufwendige Angebotserstellung entstehen, werden dem Kunden vom Faltschachtelhersteller in Rechnung gestellt, wenn das Angebot nicht zu einem Auftrag führt, vorausgesetzt, der Faltschachtelhersteller hat den Kunden vorab darüber in Kenntnis gesetzt.

2.4. Sollten für das Vorbereiten eines Angebots Entwicklung, technische Leistungen, Kosten für Muster und Korrekturfahnen nötig sein, so wird der Faltschachtelhersteller diese Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.

2.5. Das geistige Eigentum an den Faltschachtelentwürfen bleibt beim Faltschachtelhersteller. Derartige neue Entwürfe dürfen vom Kunden nicht ohne Bezahlung und/oder schriftliche Vereinbarung verwendet werden.

2.6. Die Preise basieren auf den Anforderungen, die der Kunde in der Anfrage spezifiziert hat. Im Fall von Änderungen werden die Preise angepasst.

2.7. Der Faltschachtelhersteller kann nur dann die Verantwortung für die Qualität der Faltschachteln übernehmen, wenn er die volle Verantwortung für die Beschaffung des Kartons hatte.

3. Auftragsbestätigung, Verträge

3.1. Der Faltschachtelhersteller ist nur verpflichtet, den Kunden zu beliefern, wenn er den Auftrag schriftlich oder elektronisch bestätigt hat und alle Elemente der Anfrage enthalten sind. Eine solche Auftragsbestätigung oder ein solcher Vertrag muss dem Kunden innerhalb einer Zeitspanne von höchstens zwei Wochen ab dem Datum des Erhalts des Auftrags zugesandt werden.

3.2. Der Lieferplan für die Faltschachteln muss deutlich spezifiziert sein und stellt einen Bestandteil des Preises dar. Sollte der Kunde die Lieferung verschieben, stellt der Faltschachtelhersteller Lagergebühren in Rechnung (Paletten pro Woche).

3.3. Falls ein Vertrag den Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, sind genaue Regelungen bezüglich Mengen und Lieferfristen zu treffen und eine Rohstoffpreisklausel aufzunehmen.

3.4. Jegliche vom Kunden verursachte Änderung der Bestandteile der Auftragsbestätigung oder des Vertrags berechtigt den Faltschachtelhersteller, die Preise entsprechend anzupassen.

3.5. Preisangaben in Auftragsbestätigungen und Verträgen basieren auf den Rohstoffpreisen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung. Bei einer Änderung der Rohstoffpreise nehmen die Vertragsparteien Neuverhandlungen über die Preise für die vereinbarte Periode auf. Wenn keine angemessene Übereinstimmung erreicht wird, behält sich der Faltschachtelhersteller das Recht vor, den Vertrag einseitig zu beenden.

3.6. Wenn der Kunde den Auftrag storniert, stellt der Faltschachtelhersteller dem Kunden die vollen Kosten für den für den Auftrag reservierten Karton sowie alle übrigen durch die Vorbereitung des Auftrags entstandenen Kosten in Rechnung.

4. Lieferung, Rechnungslegung

4.1. Die Waren werden am Tag des Liefertermins gemäß Auftragsbestätigung oder Vertrag versandt und in Rechnung gestellt.

4.2. Wenn die Lieferung der Gesamtmenge nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, werden die Waren und zusätzliche Lagerkosten (Paletten pro Woche) dem Kunden in Rechnung gestellt.

4.3. Die Qualität der fertiggestellten Waren kann bei einer Lagerung von mehr als sechs Monaten nach dem Herstellungsdatum nicht garantiert werden.

4.4. Wenn der für die Herstellung reservierte Karton nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist weiterverarbeitet wurde, werden dem Kunden der Karton und die anfallenden Lagerkosten (Paletten pro Woche) berechnet.

5. Gewerblicher Rechtsschutz

5.1. Der Kunde hält den Faltschachtelhersteller bei Ansprüchen aus der Verletzung geistiger und/oder gewerblicher Eigentumsrechte schad- und klaglos, wenn die Herstellung oder Nachbildung gemäß Auftrag und Anweisungen des Kunden beziehungsweise anhand von Materialien, Texten, Warenzeichen, Entwürfen oder Konstruktionen erfolgt, die vom Kunden oder in dessen Auftrag von Dritten zur Verfügung gestellt wurden.

5.2. Der Kunde hält den Faltschachtelhersteller schadlos gegen Schadenersatzansprüche, die von einem zuständigen Gericht in Bezug auf einen derartigen Anspruch zuerkannt wurden.

5.3. Entwürfe, Stanzen, Negative, Platten, Druckwalzen, Formgeräte, Filme und digitale Daten, die vom Faltschachtelhersteller erstellt wurden, bleiben dessen Eigentum, auch wenn der Kunde finanziell zu deren Erstellung beigetragen hat.

5.4. Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Druckfahnen, Zuschnitte und anderes Eigentum des Kunden werden beim Faltschachtelhersteller auf Risiko des Kunden gelagert.

5.5. Die Lagerung der unter 5.3 genannten Materialien endet ein Jahr nach deren letzter Verwendung.

6. Toleranzen

6.1. Druck: Der Druck erfolgt gemäß international anerkannten Drucknormen und vereinbarten Toleranzen. Vom Kunden genehmigte Druckfahnen, Texte und Strichcodes sind verbindlich. Eine Herstellung gemäß diesen Normen stellt keinen Grund für Reklamationen dar.

6.2. Menge: Toleranzen bei Liefermengen richten sich nach den individuellen Arbeitsanforderungen bezüglich Menge, Material, Verfahren und Größe. Der angemessene Toleranzprozentsatz wird in der Auftragsbestätigung spezifiziert. Fehlt eine Spezifikation, gilt eine Abweichung von höchstens plus oder minus 10 % als adäquate Durchführung.

7. Verpackung

7.1. Verpackungsspezifikationen müssen in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag definiert und vereinbart werden. Änderungen der vereinbarten Spezifikationen werden gesondert verrechnet.

8. Warenannahme, Reklamation und Haftung

8.1. Jegliche Reklamation bezüglich der Lieferung muss innerhalb von acht Tagen nach Lieferdatum schriftlich erhoben werden. Betrifft die Reklamation eine Beschädigung während des Transports, muss sie sofort nach Erhalt der Waren erhoben werden.

8.2. Lieferungen, die vom Faltschachtelhersteller als mangelhaft anerkannt wurden, werden entweder korrigiert oder kreditiert. Der Faltschachtelhersteller haftet nicht für Schadenersatz aus Folgeschäden.

8.3. Wenn ein Teil der Lieferung einen Anspruch verursacht, kommt das Prinzip der Schadensminderung für nachteilige Folgen für den Rest der Lieferung zum Tragen.

8.4. Eine die Qualität betreffende Reklamation, die der Faltschachtelhersteller nicht anerkennt, wird dem Gerichtsstand des Faltschachtelherstellers vorgelegt.

8.5. Die Haftung des Faltschachtelherstellers ist mit dem Rechnungsbetrag begrenzt. Er haftet nicht für Folgeschäden.

8.6. Fehlerhafte Lagerung oder Verwendung der Waren seitens des Kunden schließt die Haftung des Faltschachtelherstellers aus.

8.7. Der Kunde kann keinen Anspruch gegen den Faltschachtelhersteller erheben, nachdem die gelieferten Waren oder ein Teil davon verwendet, bearbeitet oder verändert wurden.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Der Faltschachtelhersteller behält sein Eigentumsrecht an den gelieferten Waren, bis die einschlägige Rechnung vollständig bezahlt ist.

10. Bezahlung

10.1. Die vollständige Bezahlung der Rechnung ist spätestens dreißig Tage nach Rechnungsdatum fällig.

10.2. Ein abweichender Zahlungstermin bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

10.3. Zahlungen erfolgen spesenfrei auf das Konto des Empfängers.

11. Höhere Gewalt

11.1. Höhere Gewalt, wie Streiks, Transportverzögerungen, Aufstand, Aufruhr, Krieg oder andere Gründe, auf die der Faltschachtelhersteller keinen Einfluss hat und welche die Lieferung oder Erfüllung des Vertrags stören, befreit den Faltschachtelhersteller von seiner Lieferverpflichtung. Wenn die Umstände dies erlauben, verständigt der Faltschachtelhersteller den Kunden schriftlich.

12. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch.

12.2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.

12.3. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers dessen Gerichtsstand oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer gilt ausschließlich dessen allgemeiner Gerichtsstand.

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